Ordnungsbehördliche Verordnung
Hier ohne viele Vorworte die:
Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Stadt Preußisch Oldendorf
vom 30.5.2007
Präambel
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 4 Werbung, Wildes Plakatieren
§ 7 Abfallbehälter / Sammelbehälter
§ 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
§ 9 Kinderspielplätze / Bolzplätze
§ 11 Öffentliche Hinweisschilder
§ 12 Wahrung der Mittagsruhe / Lärmbekämpfung
§ 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
§ 16 Abweichende Regelungen / Ausnahmen
§ 18 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Präambel
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GV.NRW. S. 274) wird von der Stadt Preußisch Oldendorf als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt vom 30.5.2007 für das Gebiet der Stadt Preußisch Oldendorf folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des Verkehrs dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
(2) Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Einrichtungen zur Verkehrsberuhigung, Inseln von Kreisverkehren, Parkplätze, Parkbuchten, Rastplätze, Bushaltestellenbuchten, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Rinnen, Stützwände, Böschungen, Durchlässe, Entwässerungsanlagen, Gräben, Brücken, Unterführungen, Lärmschutzanlagen sowie Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, Waldungen, Parks, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;
2. Ruhebänke, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprech- und Toiletteneinrichtungen, Wetterschutzeinrichtungen (z.B. Buswartehallen, Blockhütten) und ähnliche Einrichtungen;
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Aussichtstürme, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Brunnen, Teiche, Anschlagtafeln, Informationsvitrinen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Feuerschutzeinrichtungen, Baustelleneinrichtungen, Einrichtungen zum Beflaggen öffentlicher Gebäude sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
(2) § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bleibt unberührt.
§ 4 Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist nicht gestattet, auf Verkehrsflächen und in Anlagen, insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen, sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen, Beschmieren oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.
(3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt genehmigte Nutzungen, für von der Stadt konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken.
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an so kurzer Leine zu führen, dass sie nicht auf Rasen- und Spielflächen laufen können.
Die Bestimmungen des Landeshundegesetzes NRW bleiben unberührt.
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere (insbesondere Hunde und Pferde) mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie Personen und Sachen nicht gefährden sowie die Verkehrsflächen und Anlagen nicht beschmutzen. Entstandene Verunreinigungen sind unverzüglich und schadlos vom Tierführer zu beseitigen.
(3) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass sie Grundstücke nicht unbeaufsichtigt verlassen können.
(4) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(5) Blindenhunde sowie Polizeidiensthunde und Rettungshunde im Einsatz sind von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 ausgenommen.
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Lebens- und Genussmittelresten, Verpackungsmaterialien aller Art (z.B. Papier, Glas, Dosen, Plastik) oder sonstigen Unrat sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Verkehrsflächen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;
3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;
4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und / oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- und Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat die verursachende Person alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt - ersatzweise der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen;
5. die Staubbildung, die durch die Behandlung, Verladung oder Beförderung von Erdreich, Bauschutt, Baustoffen, Kehricht, Asche oder anderen Stoffen entsteht und sich auf Straßen, Gehwegen, Anlagen oder Nachbargrundstücken ausbreitet. Sie ist durch geeignete Mittel (z.B. Sprengen mit Wasser) zu verhindern bzw. der Staub ist unverzüglich zu beseitigen.
(2) Hat jemand Verkehrsflächen oder Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten (z.B. Verkaufsmarkt, Kiosk, Imbissstand, Backshop) Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu entleeren. In einem Umkreis von 100 m von den Ständen sind alle Rückstände der abgegebenen Waren einschl. Verpackungsmaterial usw. einzusammeln und ordnungsgemäß zu beseitigen.
(3) Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Verkehrsflächen und in Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist untersagt.
(4) Verkehrsflächen und Anlagen dürfen nicht unbefugt bemalt werden.
(5) Wer für die Zuwiderhandlungen im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen der öffentliche Verkehr gefährdet oder erschwert wird und somit § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) anwendbar ist.
§ 7 Abfallbehälter / Sammelbehälter
(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Müll darf nicht in allgemeine Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(2) Das Einbringen von gewerblichen Recyclingmüll in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.
(3) Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben oder auf Recyclingcontainern ist verboten.
(4) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle und Gartenabfälle sind sofort von der bereitstellenden Person unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(5) Personen oder Firmen, die Altstoffsammlungen anbieten, sind verpflichtet, das Altmaterial in den von ihnen bezeichneten Gebieten zu dem angekündigten Termin einzusammeln. Sie haben den Termin so zu wählen, dass Bereitstellen und Einsammeln innerhalb eines Tages zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang erfolgen können. Bis zur Übernahme des Altmaterials bleiben die Abgebenden verantwortlich.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) anwendbar ist.
§ 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verboten.
(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitsbedarfs der Bevölkerung dient.
§ 9 Kinderspielplätze / Bolzplätze
(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 12 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern, sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.
(3) Der Aufenthalt auf den Kinderspiel- und Bolzplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
(4) Auf Kinderspiel- und Bolzplätzen dürfen keine Tiere mitgeführt werden.
(1) Jedes Haus ist von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer, von ihnen gleichgestellten rechtsinhabenden Personen oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der von der Stadt dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss in arabischen Ziffern von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden. Die Ziffern müssen in einer Mindesthöhe von 80 mm ausgeführt sein, zugehörende Buchstaben in einer Mindesthöhe von 50 mm.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat anzubringen.
(3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während der Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
§ 11 Öffentliche Hinweisschilder
(1) Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige dinglich berechtigte Personen, Nießbraucherinnen oder Nießbraucher sowie Besitzerinnen oder Besitzer müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßennamenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen, Radwegenetzhinweisschilder, Vermessungszeichen, Feuermelder und andere öffentliche Einrichtungen an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonstwie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die betroffene Person ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.
§ 12 Wahrung der Mittagsruhe / Lärmbekämpfung
(1) In der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr (allgemeine Ruhezeit) ist jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere
1. der Gebrauch von Häckslern, Motorkettensägen, Rasentrimmern /
Rasenkantenschneidern, Rasenmähern, Vertikulierern;
2. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und ähnlichen Gegenständen;
3. das Hacken von Holz sowie Sägen, Hämmern, Bohren, Schleifen, Fräsen und Schreddern.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten sowie auf Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.
(3) Vor Kirchen während des Gottesdienstes und vor Schulen während des Unterrichts sind laute Spiele und anderer vermeidbarer Lärm verboten.
§ 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
(1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Abwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LImschG NRW) so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.
(2) Übelriechende und ekelerregende Abwässer, Fäkalien, Düngemittel tierischer Abstammung, Klärschlamm und übelriechende Stoffe dürfen grundsätzlich nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern.
(3) Gülle, Jauche, flüssiger Geflügelkot und andere flüssige oder feste übelriechende Stoffe dürfen zum Zweck der Düngung an Samstagen und an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen auf Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nicht aufgebracht werden.
Sie sind unverzüglich einzuarbeiten.
Auf Flächen, in die nicht eingearbeitet werden soll, dürfen sie nur bei kühler und bedeckter Witterung ausgebracht werden, nicht jedoch an Samstagen und an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen.
(4) Die Düngeverordnung und die Klärschlammverordnung bleiben unberührt.
(1) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden gefährden oder behindern. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe und spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können.
(2) In den Verkehrs- bzw. Anlagenraum aufschlagende Türen, Fenster und ähnliche Vorrichtungen oder sonst hineinragende Gegenstände wie Schaukästen und Warenautomaten müssen so angebracht sein, dass sie niemanden behindern oder gefährden. Kellerschächte und ähnliche Öffnungen müssen abgedeckt sein.
(3) Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten und nicht über die Grundstücksgrenze auf die Verkehrsflächen hinüberragen, wenn sie in den Einmündungen oder Kreuzungen von Straßen, Wegen, Rad- und Gehwegen, an den Ausfahrten von Rast- und Parkplätzen, an Parkbuchten, Bushaltestellenbuchten und Buswartehallen sowie an Fußgängerüberwegen die Sicherheit gefährden.
Der § 30 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
(4) Feld-, forst- und gärtnerisch genutzte Grundstücke sowie freie Flächen auf Haus- und Hofgrundstücken und auf gewerblich genutzten Grundstücken dürfen nicht verwüstet, verwahrlost, verwildert, stark verunkrautet oder sonst verunstaltet wirken. Sie sind so mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen, dass sie das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährden oder beeinträchtigen, das geordnete Orts- und Landschaftsbild nicht stören oder die landwirtschaftliche, gärtnerische oder forstliche Nutzung anderer Grundstücke nicht beeinträchtigen oder gefährden. Unterliegt das Grundstück nicht der Nutzung durch die Eigentümerin bzw. durch den Eigentümer, so sind neben diesen die Nutzungsberechtigten ordnungspflichtig.
(5) Jede Grundstückseigentümerin, jeder Grundstückseigentümer oder jede nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, den Grundbesitz frei von Ratten und anderem Ungeziefer zu halten.
(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
anzuzeigen.
(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
1.) Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n) bzw. beaufsichtigt/beaufsichtigen;
2.) Beschreibung des Ortes (Platzes), wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll;
3.) Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen;
(3) Im Rahmen sogenannter Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von behandeltem Holz und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte und andere Abfälle dürfen nicht verwendet werden. Die Feuerstelle darf nur wenige Tage vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können.
(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist beim aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
(5) Bei der Festlegung der Brennstelle sind folgende Mindestabstände einhalten:
1.) mindestens 25 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und von sonstigen baulichen Anlagen;
2.) 25 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen;
3.) 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.
§ 16 Abweichende Regelungen / Ausnahmen
(1) Abweichende Regelungen bleiben unberührt und können für eine Gruppe von Fällen oder
für besondere Flächen neu getroffen werden, sofern die Ziele dieser Verordnung
berücksichtigt sind.
(2) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können im Einzelfall auf Antrag
von der Ordnungsbehörde zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin
bzw. des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten
Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
(3) Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen, insbesondere erforderliche
Erlaubnisse und Genehmigungen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung,
2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung,
3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung,
4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung,
5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung;
6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gem.
§ 7 der Verordnung,
7. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen, Wohnwagen und Zelten gem. § 8 der Verordnung,
8. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen / Bolzplätzen gem. § 9 der Verordnung,
9. die Hausnummerierungspflicht gem. § 10 der Verordnung,
10. die Duldungspflicht gem. § 11 der Verordnung,
11. die Wahrung der Mittagsruhe nach § 12 Abs. 1 der Verordnung,
12. die Bestimmungen hinsichtlich der Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
gem. § 13 der Verordnung,
13. die Verpflichtung hinsichtlich der Schutzvorkehrungen gem. § 14 der Verordnung,
14. die Anzeigepflicht / die Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung von
Brauchtumsfeuer gem. § 15 der Verordnung
verletzt.
(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der Fassung der ab 1. April 1987 geltenden Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
§ 18 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung im „Preußisch Oldendorfer Rundblick” (Amtsblatt der Stadt Preußisch Oldendorf) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Preußisch Oldendorf vom 6.6.2001″ außer Kraft.
Stadt Preußisch Oldendorf
als örtliche Ordnungsbehörde
Aufgrund des § 27 OBG wird von der Stadt Preußisch Oldendorf als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt vom XX.XX.2007 für das Gebiet der Stadt Preußisch Oldendorf die
„Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Stadt Preußisch Oldendorf”
erlassen.
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Ordnungsbehördliche Verordnung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) die Bürgermeisterin den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Preußisch Oldendorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben..
Preußisch Oldendorf, den 14.6.2007
Die Bürgermeisterin
Anke Korsmeier-Pawlitzky